Von Felicitas Rabe
Am Dienstag wurde vor dem Verwaltungsgericht in Berlin die Klage der DKP gegen die seit dem Jahr 2022 von der Polizei verfügten Auflagen beim Gedenken am Tag der Befreiung vom Faschismus und am Tag des Sieges über den Faschismus – jeweils am 8. und 9. Mai – verhandelt. Seit dem Jahr 2022 hatte die Berliner Polizei in jedem Jahr vor den Gedenkveranstaltungen Verbote für das Mitführen russischer und sowjetischer Fahnen und Symbole sowie für das Singen und Spielen sowjetischer Lieder erlassen.
In einer von ihm im März 2024 eingereichten Fortsetzungsfeststellungsklage wollte Stefan Natke von der DKP die Rechtmäßigkeit dieser Auflagen gerichtlich prüfen lassen. Zuvor waren seine Eilanträge gegen die Auflagen in den Jahren 2022 und 2023 abgelehnt worden.
Rund 100 Interessierte fanden sich am Dienstag um 9 Uhr morgens beim Gericht in der Kirchstraße im Berliner Stadtteil Moabit ein. Aufgrund der begrenzten Plätze konnten jedoch nur rund 40 Besucher der Verhandlung beiwohnen. Nach einer etwa zweieinhalbstündigen Verhandlung erklärte die Richterin Marlen Mausch-Liotta am Dienstag, dass sie das Urteil aus Zeitgründen nicht mehr am Ende der Sitzung verkünden könne.
Zu Beginn der Verhandlung verlas die Richterin die vom Gericht zu bewertende Streitfrage sowie den Text der Fortsetzungsfeststellungsklage der DKP. Demnach solle das Gericht entscheiden, ob das Verbot russischer und sowjetischer Symbole bei den Gedenkfeiern an die Opfer der Sowjetunion im Kampf gegen den Faschismus rechtmäßig sei oder nicht.
Der Anwalt der DKP, Tobias Krenzel, legte dar, warum er der Begründung der Berliner Polizei für die Verbotsauflagen nicht folgen könne. Die Auflagen würden von den Behörden mit hypothetischen Gefahren gerechtfertigt, die angeblich durch das Mitführen russischer und sowjetischer Symbole entstehen könnten. Ein derartiges Konstrukt einer hypothetischen Gefahrenlage sei in diesem konkreten Fall juristisch nicht haltbar, argumentierte Krenzel.
Als Vertreterin der Beklagtenseite kam anschließend die Berliner Regierungsrätin Meike van Essen zu Wort, um die mutmaßliche Rechtmäßigkeit der Verbote zu begründen. In ihrer Rede bezog sie sich mehrfach auf den sogenannten "völkerrechtswidrigen Angriffskrieg", den der russische Präsident Putin führe, und rechtfertigte damit die Verbote beim Gedenken an die Opfer der Sowjetunion. Zudem wolle die Polizeibehörde mit den Auflagen für ein friedliches und würdiges Gedenken sorgen. Das sei das Ziel der Verbote.
Das Argument der Beklagten, wegen eines aktuellen Krieges dürfe man beim Gedenken an die Befreier vom Faschismus deren Fahnen und Symbole nicht zeigen, bezeichnete der Kläger Stefan Natke vor Gericht als themenfremd. Es gehe bei der Veranstaltung um den Sieg über den Faschismus und das Gedenken an die Sowjets, die dafür ihr Leben geopfert hätten.
Abgesehen davon sei das Verbot der sowjetischen Fahne am Berliner Gedenkort völlig unlogisch. Schließlich sei am Ehrenmal in Treptow eine rote Fahne in Stein gemeißelt. Natke zufolge werde das angebliche Ziel der Berliner Polizei, mit den Verboten für ein würdiges Gedenken zu sorgen, gerade nicht erreicht. Im Gegenteil: Aufgrund der Auflagen könne kein würdiges Gedenken stattfinden.
Der Anwalt des Klägers stellte am Ende der Verhandlung noch einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens. Der Kläger wolle die Klage dem Verfassungsgericht Berlin vorlegen. Aus Zeitgründen könne sie das Urteil nicht mehr am Ende der Verhandlung verkünden, erklärte Richterin Mausch-Liotta zum Schluss. Sowohl die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verbote als auch die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens werde den Beteiligten innerhalb von 14 Tagen zugestellt.
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