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Gericht: BPK muss Florian Warweg Zugang gewähren

Die Bundespressekonferenz wollte Florian Warweg keinen Zugang zu ihren Veranstaltungen gewähren. Dagegen hatte der Journalist der Nachdenkseiten geklagt. Das Berliner Landgericht gab ihm nun in weiten Teilen recht.
Gericht: BPK muss Florian Warweg Zugang gewährenQuelle: www.globallookpress.com © Chris Emil Janßen/Keystone Press Agency

Das Berliner Landgericht hat entschieden, dass die Bundespressekonferenz (BPK) den Journalisten Florian Warweg an ihren Veranstaltungen teilnehmen lassen muss. Der Verein hatte dem Redakteur des Internetportals Nachdenkseiten im vergangenen Sommer die Mitgliedschaft verweigert. Dagegen hatte Warweg geklagt. Das Gericht gab ihm nun in wichtigen Punkten recht.

Die Bundespressekonferenz, so das Gericht, sei zwar nicht verpflichtet, Warweg als Mitglied aufzunehmen, müsse ihm aber Zugang zu ihren Pressekonferenzen gewähren. Das Landgericht berief sich bei seiner Entscheidung auf Artikel 5 des Grundgesetzes, der auch die Pressefreiheit schützt. Bei den Pressekonferenzen des Vereins handle es sich um "eine ständige, regelmäßige Einrichtung". Die Bundesregierung nutze den Verein "und die von ihm zur Verfügung gestellte Örtlichkeit, um die ihnen obliegende Öffentlichkeitsarbeit" mit den Veranstaltungen durchzuführen.

Warweg war als Chef vom Dienst von RT DE bis 2021 regelmäßig auf Veranstaltungen der BPK präsent und fiel dort durch detaillierte und kritische Fragen auf. Zugang hatte er in dieser Zeit durch seine Mitgliedschaft im Verein der Ausländischen Presse (VAP). Nach seinem Wechsel zu den Nachdenkseiten im Juni 2022 stellte er einen Antrag auf Aufnahme in den Verein der Bundespressekonferenz, der abgewiesen wurde, nachdem sechs Vereinsmitglieder Einwände erhoben hatten.

Das ließ das Gericht so nicht gelten. In der Urteilsbegründung heißt es, dass die BPK nicht erklärt habe, "welche inhaltlichen Einwände konkret gegen eine Mitgliedschaft des Klägers vorgebracht worden sind." Die Einwände seien dem Gericht nur "pauschal zusammengefasst" mitgeteilt worden. Es liege nicht einmal ein schlüssiger Vortrag vonseiten der BPK vor:

"Auch sonst hat der Beklagte keinerlei substantiierten Vortrag dazu vorgebracht, warum dem Kläger hier nicht der Zugang zu seinen Veranstaltungen wie einem Mitglied ermöglicht werden kann, also insbesondere, dass Ausschlussgründe vorliegen. Allein die Tatsache, dass der Beklagte den Kläger auf alternativen Medien zuordnet und ihm jetzt vorwirft, dass er über einen erheblichen Zeitraum für RT DE tätig war, stellt keine entsprechende Begründung dar."

Den Argumenten Warwegs und seines Anwalts, dass die BPK eine Monopolstellung innehabe und der Journalist die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Verein erfülle, stimmte das Gericht nur zum Teil zu. Zwar erfülle Warweg die Voraussetzungen für eine Aufnahme, allerdings könne die Bundespressekonferenz nach Vereinsrecht selbst entscheiden, wer Mitglied werden dürfe und wer nicht. 

Warweg nannte das Urteil auf Twitter einen "Dreiviertelsieg" für ihn selbst und die Nachdenkseiten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können innerhalb eines Monats Berufung beim Kammergericht einlegen. 

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